Im Zusammenhang mit der EPBD-Richtlinie (2002/91/WE des Europäischen Parlaments) hat der polnische Parlament die Änderung des Baurechts erlassen, die ab dem 1. Januar 2009 den natürlichen und juristischen Personen, die die Immobilien verkaufen oder vermieten, eine Verpflichtung auferlegt hat, das Gebäude oder die Räumlichkeit einer Energie-Zertifizierung zu unterwerfen und die Charakteristik der Energiebescheinigung zu erhalten.

Als eine der ersten und wenigen Unternehmen in Polen geben wir Ihnen Möglichkeit der Ausführung der Energie-Zertifizierung für Gebäude und Räumlichkeiten entsprechend den Richtlinien des Ministeriums für Infrastruktur und Ausstellung diesen Objekten einer Charakteristik der Energiebescheinigung.

Die nächste geplante Novellierung des Baurechts kann den Inhabern oder Verwaltern der Mehrfamilienhäuser ab dem 1. Januar 2009 zusätzliche Aufgaben in Form von Übergabe kostenloser Kopie der Energiebescheinigung eines Gebäudes innerhalb von 2 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Inhaber seinen Antrag darauf gestellt hat, auferlegen. Diese Frist kann sich zu kurz herausstellen, berücksichtigend die Tatsache, dass plötzlich alle, die daran Interesse haben, werden ab dem 1. Januar 2009 Personen suchen, die zur Ausstellung der Energiebescheinigungen berechtigt sind, abgesehen von dem Anstieg der damit verbundenen Kosten. Hingegen keine Übergabe der vorgenannten Dokumente in der gesetzlich geltenden Frist kann verursachen, dass man das Objekt nicht verkaufen oder vermieten werden kann und in der Folge auch Möglichkeit des Aussetzens den Schadenersatzansprüchen.

Deswegen schon jetzt, noch bevor die Verpflichtung der Ausführung der Energie-Zertifizierung in Kraft tritt, schlagen wir Ihnen Verfahrensanfang der Ausführung der Charakteristik der Energiebescheinigung vor.

Darüber hinaus, nach einer geplanten Novellierung des Baurechts, kann der Hersteller der Charakteristik der Energiebescheinigung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Teiles des Gebäudes, der eine selbständige technisch-nützliche Ganzheit bildet:

1.

kein Teilnehmer am Bauvorgang sein, (Projektant, Inspektor der Bauüberwachung, Bauleiter / Arbeitsleiter), in Folge dessen dieses Objekt gebaut wurde, oder

2. kein Auftragnehmer der in diesem Objekt durchgeführten Bauarbeiten sein, oder
3. kein Inhaber oder Verwalter dieses Objekts sein, oder
4. kein genossenschaftliches Eigen- tumsrecht auf diese Wohnung haben, oder
5.

keine Verbindungen zur Kapital haben oder nicht durch zivilrechtliche Verträge mit denjenigen gebunden werden, die in Punkten 1-4 erwähnt wurden, auf solche Art und Weise, die  Objektivität und Redlichkeit der Erstellung der Charakteristik der Energiebescheinigung dieses Objekts in Frage stellt.